Neidenburg

Nidzica
Datum: 01.02.2009
Cöllmer

„Coelmisches“, “Kölmisches“, “Köllmisches“, „Culmisches“, oder auch „Kulmisches Recht“ war ein aus dem magdeburgischen abgeleitetes Besitzrecht an Höfen und Gütern. Ein Köllmer war ein Gutsbesitzer nach 'Köllmischem Recht' (in etwa einem Schulzen vergleichbar). Damit waren besondere Privilegien hinsichtlich Steuern, Pflichten und Abgaben verbunden. Der Name kommt vom "Culmischen Privilegio, welches der Deutsche Orden nach Eroberung des Culmischen Distrikts im Jahre 1233 in der Stadt Culm „dem Lande“ erteilte (Goldbeck 1785). Ein Käthner (anderswo Büdner) war Besitzer eines kleinen Hauses (= Kate oder Bude) mit etwas Land. Die Spanne dürfte vom Kleinbauern bis zum Landarbeiter mit etwas Eigentum gereicht haben. Eigenkäthner war nach dem "Wirth" (Land-, nicht Gastwirt) die etwas niedrigere Stufe eines Bauern, (d.h. Kleinbauer) und mit einigem (Land-) Eigentum verbunden.
Nach einem Bericht der lithauischen Kammer vom 23. Februar 1775 lautet die Definition folgendermaßen:
Köllmer sind diejenigen Landinsassen, die ihre Privilegien und Verschreibungen über gewisse Ländereien theils vom Orden, seit anno 1230, theils vom Markgrafen seit 1525 und dessen Nachfolgern erhalten; sie zahlen die Contribution in die Kriegskasse, sind aber übrigens mit keinen Diensten oder Scharwerk eruiert.
Wie die Bezeichnung Cöllmer in den alten Kirchenbüchern aussehen kann seht ihr hier.