Coelmisches, Kölmisches,
Köllmisches, Culmisches,
oder auch Kulmisches Recht war ein aus
dem magdeburgischen abgeleitetes Besitzrecht an Höfen
und Gütern. Ein Köllmer war ein Gutsbesitzer
nach 'Köllmischem Recht' (in etwa einem Schulzen
vergleichbar). Damit waren besondere Privilegien hinsichtlich
Steuern, Pflichten und Abgaben verbunden. Der Name
kommt vom "Culmischen Privilegio, welches der
Deutsche Orden nach Eroberung des Culmischen Distrikts
im Jahre 1233 in der Stadt Culm dem Lande
erteilte (Goldbeck 1785). Ein Käthner (anderswo
Büdner) war Besitzer eines kleinen Hauses (=
Kate oder Bude) mit etwas Land. Die Spanne dürfte
vom Kleinbauern bis zum Landarbeiter mit etwas Eigentum
gereicht haben. Eigenkäthner war nach dem "Wirth"
(Land-, nicht Gastwirt) die etwas niedrigere Stufe
eines Bauern, (d.h. Kleinbauer) und mit einigem (Land-)
Eigentum verbunden.
Nach einem Bericht der lithauischen Kammer vom 23.
Februar 1775 lautet die Definition folgendermaßen:
Köllmer sind diejenigen Landinsassen, die ihre
Privilegien und Verschreibungen über gewisse
Ländereien theils vom Orden, seit anno 1230,
theils vom Markgrafen seit 1525 und dessen Nachfolgern
erhalten; sie zahlen die Contribution in die Kriegskasse,
sind aber übrigens mit keinen Diensten oder Scharwerk
eruiert.
Wie die Bezeichnung Cöllmer in den alten Kirchenbüchern
aussehen kann seht ihr hier.
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